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URL: http://www.unesco-club-hannover.de
UNESCO-Club für die UNESCO-Schule am Maschsee
Bismarckschule Hannover e.V.
Interkulturelles Lernen - Schulpartnerschaften - Patenschaften - Studienfahrten - Projekte

 

 

 

Publikationen / Texte / Bestelliste

Berichtübersicht

Chronologie der UNESCO-Arbeit

Aus der Arbeit einer UNESCO-Schule

UNESCO-Club für die UNESCO-Schule am Maschsee, Bismarckschule Hannover, e.V.

Satzung

in der Fassung vom 25. Januar 1988

UNESCO-Club

 für die UNESCO-Schule am Maschsee, 
Bismarckschule Hannover, e.V.

Satzung vom 25.1.1988

Nicht eingetragen:

Der UNESCO-Club ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter Nr. 5575.

Der UNESCO-Club dient lt. vorläufiger Bescheinigung des Finanzamtes Hannover-Nord 
(Az. 25/207/29532 II vom 9.2.88) ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne §§ 51 ff. Abgabenordnung und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz bezeichneten Körperschaften.

Die Mitgliedsbeiträge sind nach § 10 b EStG, § 9 Nr. 3 KStG wie Spenden abziehbar.

Vorstand des UNESCO-Clubs (Stand März 1988):

Vorsitzender: 

StR Gerhard Voigt ... (dienstl.: Bismarckschule)

Stellvertreterin:

Sehnaz Celik  ... (Studentin)

Geschäftsführer:

Christian Hümer  ... (Schüler, Bismarckschule)

Auskünfte in der Bismarckschule: Herr StD W. Haase, Zimmer 5

UNESCO-Kontaktlehrer in der Bismarckschule: Herr Dr. E. Kalthoff

Vorstand des UNESCO-Clubs (Stand 12. März 2002):

Vorsitzender: 

OStR Gerhard Voigt, Pettenkoferstr. 13, 30880 Laatzen
Tel. <0511-> 824630 (dienstl.: Bismarckschule)

Stellvertreterin:

Frau Dietrich (Vertreterin der Elternschaft)

Geschäftsführer:

Herr Günter Fuchs, RL, Bismarckschule Hannover

Auskünfte in der Bismarckschule: Herr OStD Brockmann / Herr StD W. Haase

 

I. Name und Sitz

§ 1

UNESCO-Club für die UNESCO-Schule am Maschsee, Bismarckschule Hannover e.V. abgekürzt "UNESCO-Club"; der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover einzutragen.

Sitz des Vereins ist Hannover mit der Adresse: c/o Bismarckschule Hannover, An der Bismarckschule 5, 30173 Hannover

 

II. Ziele

§ 2.1

Der Verein "UNESCO-Club" dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der UNESCO-Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.2

Der UNESCO-Club fördert, unterstützt und initiiert pädagogische Veranstaltungen, die den völkerverbindenden und friedenserhaltenden Zielen der UNESCO und der Organisation der UNESCO-Schulen in Deutschland, insbesondere der Bismarckschule Hannover, dienen.

§ 2.3

Diese Ziele werden in Übereinstimmung mit den im Niedersächsischen Schulgesetz (§2 NSchG u.a.) formulierten pädagogischen Zielen der schulischen Erziehung umgesetzt.

§ 2.4

Zur Gewährleistung der genannten Ziele wirken die Organe der Bismarckschule Hannover (Schulelternrat, Schüler-vertretung, Gesamtkonferenz) durch Vertreter im Erweiterten Vorstand (§20) an der Arbeit des UNESCO-Clubs mit.

§ 3

Der UNESCO-Club fördert und unterstützt die Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten im Rahmen der nationalen und internationalen Schwerpunktprogramme der Organisation der UNESCO-Schulen.

§ 4

Der UNESCO-Club beteiligt sich an internationalen Kontakt-, und Schulpartnerschaftsprogrammen und versucht den Gedanken der internationalen Kontakte zwischen Schülern und Schulen zu vermitteln.

§ 5

Der UNESCO-Club fördert den Gedanken der interkulturellen Erziehung.

§ 6

Der UNESCO-Club fördert Veranstaltungen, die einer aktiven Friedenserziehung dienen.

§ 7

Der UNESCO-Club beteiligt sich an Aktivitäten, die im Ausländer in Deutschland, unabhängig vom Grund seiner Anwesenheit, zuallererst den Gast, Freund und hilfebedürftigen Mitmenschen sieht und den persönlichen, teilnehmenden Kontakt als selbstverständliche Voraussetzung humanen Zusammenlebens erkennen.

 

III. Arbeitsformen

§ 8

Der UNESCO-Club veranstaltet bzw. fördert inhaltlich den  UNESCO-Zielen verpflichtete Auslandsstudienfahrten in der Schulzeit wie in den Ferien für Schüler vor allem der UNESCO-Schule, Bismarckschule Hannover.

§ 9

Der UNESCO-Club publiziert Arbeitsberichte aus der UNESCO-Schularbeit und Ergebnisberichte von Studienfahrten und Schüleraustauschprogrammen. Ein kommerzielles Interesse beim Vertrieb dieser Publikationen darf der UNESCO-Club nicht vertreten.

§ 10

Der UNESCO-Club beteiligt sich an Schüleraustauschprogrammen im Rahmen der Städtepartnerschaften der Landeshauptstadt Hannover und kooperiert dafür mit dem Amt für Jugendpflege Hannover.

§ 11

Der UNESCO-Club beteiligt sich an internationalen Programmen auf Landes- und Bundesebene.

§ 12

Der UNESCO-Club veranstaltet Ausstellungen, Diskussions- und Vortragsveranstaltungen aus seinem Arbeitsbereich und betreut Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der UNESCO-Schularbeit.

§ 13

Der UNESCO-Club tritt öffentlich als Vertreter der Ziele der UNESCO und der UNESCO-Schulprogramme auf und leistet entsprechende Pressearbeit.

§ 14

Der UNESCO-Club ist weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral und unabhängig und vertritt keine wirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit im  und für den UNESCO-Club ist ehrenamtlich. Nationale, rassische und kulturelle Diskriminierungen, Hierarchien und Vorurteile werden vom UNESCO-Club aktiv bekämpft.

 

IV. Mitgliedschaft

§ 15.1

Mitglied des UNESCO-Clubs kann jede natürliche Person werden, die die Ziele der UNESCO und der Organisationen der UNESCO-Schulen bejaht und an der Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der Arbeit des UNESCO-Clubs mitwirken will.

§ 15.2

Die  Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben.

§15.3

Der Vorstand kann die Annahme der Eintrittserklärung verweigern, wenn Zweifel an der Bereitschaft, die Ziele des UNESCO-Clubs zu vertreten, bestehen oder wenn ein entfernter Wohnort die aktive Teilnahme an der Clubarbeit grundsätzlich unmöglich macht.

§ 15.4

Gegen den Entscheid des Vorstands kann nach eigener Wahl entweder beim erweiterten Vorstand (§ 20) oder bei der nächsten  regulären Mitgliederversammlung (§ 18) Einspruch eingelegt werden. Der Entscheid des angerufenen Gremiums ist dann verbindlich.

§ 16.1

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung (§ 18) festzulegen ist.

§ 16.2

Schüler, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende und Erwerbslose entrichten einen Beitrag von DM 1.- pro Monat.

§ 17.1

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Tod oder Ausschluß

§ 17.2

Der Ausschluß wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied ein halbes Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

§ 17.3

Der Ausschluß kann ausgesprochen werden, wenn öffentliche Äußerungen oder Aktivitäten des Mitgliedes nicht mit Sinn  und Geist der Ziele der UNESCO und des UNESCO-Clubs zu vereinbaren sind.

§ 17.4

Der Ausschluß ist zu beschließen, wenn ein Weiterbestehen der Mitgliedschaft dem öffentlichen Ansehen und der Arbeitsfähigkeit des UNESCO-Clubs nachhaltigen Schaden zufügen würde.

§ 17.5

Der Ausschluß kann ggf. ausgesprochen werden, wenn das Mitglied durch den Wegzug aus der Region Hannover auf Dauer an einer aktiven Teilnahme an der Arbeit gehindert ist.

§ 17.6

Austritt, Ausschluß und die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft bedürfen der Schriftform.

§ 17.7

Einspruchsmöglichkeiten gegen den Ausschlußbeschluß durch den Vorstand bestehen sinngemäß wie in § 15.4.

§ 17.8

Weggezogene Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder können auf Antrag regelmäßig über die Arbeit des UNESCO-Clubs gegen Erstattung der entstehenden Kosten informiert werden.

§17.9

Nichtmitglieder und juristische Personen können die Arbeit des UNESCO- Clubs durch Spenden unterstützen. Regelmäßige Spender werden über die Arbeit des UNESCO-Clubs kontinuierlich unterrichtet.

 

V. Organe des UNESCO-Clubs

§ 18 Mitgliederversammlung (MV)

§ 18.1

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des UNESCO- Clubs an. Sie ist das höchste Organ des UNESCO-Clubs.

§ 18.2

Die Mitgliederversammlung

- wählt den Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen;

- beschließt Satzungsänderungen mit absoluter Mehrheit der Anwesenden;

- beschließt das jährliche Arbeitsprogramm auf Grund einer  Vorlage des Vorstands (§ 19); Gegenanträge können ebenfalls  vorgelegt werden;

- beschließt den Vereinshaushalt für das Rechnungsjahr; das Rechnungsjahr ist das Schuljahr; zum Ende des Rechnungsjahres wird ein Kassenbericht erstellt.

§ 18.3

Der erweiterte Vorstand nach § 20, die Gesamtkonferenz, der  oder die Schülervertretung können binnen einer Frist von zwei Wochen ab Beschlußfassung Einspruch gegen jeden Beschluß der Mitgliederversammlung einlegen. In die Fall wird auf einer erneut einzuberufenen Mitgliederversammlung  beraten und mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden.

§ 18.4

Die MV wird jährlich innerhalb von acht Wochen nach Schuljahrsbeginn einberufen.

§ 18.5

Die Einladung zur MV ist drei Wochen vor dem Termin, der auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen nicht in den Schulferien oder auf unterrichtsfreien Tagen liegen darf, den Mitgliedern schriftlich zuzusenden. Verzögerungen des Postweges bewirken keine Einspruchsmöglichkeit gegen die Einberufungsform der MV.

§ 18.6

Ein Tagesordnungsvorschlag, alle inhaltlichen Anträge, Wahlvorschläge, der Rechenschaftsbericht und der Kassenbericht sind der Einladung schriftlich beizufügen. Die Einladung geht zur Information auch an die Gesamtkonferenz, den Schulelternrat und die Schülervertretung der Bismarckschule Hannover.

§ 18.7

Jeder Tagesordnungspunkt und Antrag kann während der MV abgeändert, erweitert oder zurückgezogen werden. Nicht angekündigte Themen dürfen auf der MV nur vorläufig beschlossen werden und müssen bei der nächsten MV noch einmal auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§18.8

Die MV ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.

§ 19.9

Eine außerordentliche MV aus wichtigem Grund (z.B. zur Neuwahl eines zurückgetretenen Vorstands, wegen Einsprüchen gegen die  Vorstandsarbeit oder wegen notwendig werdenden Satzungsänderungen) kann vom Vorstand, vom erweiterten Vorstand oder auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden. Die übrigen Verfahren gelten sinngemäß wie bei der ordentlichen MV.

 

§ 19 Vorstand

§ 19.1

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der MV gewählt.

§ 19.2

Der Vorstand kann in einer außerordentlichen MV (§ 18.9) durch die Neuwahl eines anderen Vorstands abgelöst werden. Ein entsprechender Antrag mit Kandidatenvorschlag muß bei der Einladung zur außerordentlichen MV schriftlich vorliegen.

§ 19.3

Ist die MV nicht in der Lage, einen Vorstand zu bestellen, übernehmen bevollmächtigte Vertreter der Organe der Bismarck­schule Hannover (§ 20.1) die  internen Aufgaben des Vorstands bis zur nächsten MV mit der Zielsetzung, laufende Arbeitsprogramme weiterzuführen.

§ 19.4

Der Vorstand leitet die praktische Arbeit des UNESCO-Clubs und vertritt ihn nach außen. Er verfügt über die Gelder in satzungsgemäßer Form im Rahmen der Programmbeschlüsse der MV und unter Kontrolle des erweiterten Vorstands.

§19.5

Der Vorstand berichtet über die Clubtätigkeit in der MV und im erweiterten Vorstand. In Einladungen wie in sonstigen Club-Veröffentlichungen sind zusätzliche schriftliche Arbeitsberichte vorzulegen.

§ 19.6

Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Die Treffen erfolgen i.d.R. außerhalb der Schulferien und werden interessierten Mitgliedern auf Anfrage bekannt gegeben. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen.

§ 19.7

Der Vorstand betreibt Öffentlichkeitsarbeit und berichtet regelmäßig an die Organisation der UNESCO-Schulen.

§ 19.8

Der Vorstand lädt nach § 18.4 und 18.5 die jährliche MV und auf Beschluß nach § 18.9 eine außerordentliche MV ein.

§ 19.9

Der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter eröffnet und leitet die MV bis zu einem davon abweichenden Beschluß der MV selbst.

§ 19.10

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Vertreter und dem Geschäftsführer.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (gemäß § 26 BGB).

Der Vorstand kann in Blockwahl oder in einzelnen Wahlgängen von der MV bestellt werden.

Der Vorsitzende soll Lehrer der Bismarckschule Hannover sein.

§ 19.11

Der Vorstand verantwortet die Geschäftsführung und die inhaltliche Arbeit gemeinsam. Dabei sind Mehrheitsbeschlüsse zulässig.

Der Rücktritt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder bewirkt einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 18.9).

Bis zur Neuwahl eines Vorstands leiten die verbliebenen Mitglieder im erweiterten Vorstand (§ 20) die internen Geschäfte.

Die nach diesem Artikel einzuberufende außerordentliche MV kann bei Terminknappheit ggf. auch mit der nächsten ordentlichen MV zusammengelegt werden.

§ 20 Erweiterter Vorstand (EVS)

§ 20.1

Der EVS besteht aus dem Vorstand des UNESCO-Clubs und folgenden weiteren Mitgliedern:

a. dem Schulleiter der UNESCO-Schule Bismarckschule Hannover, oder einem bevollmächtigten Vertreter der Gesamtkonferenz,

b. dem Vorsitzenden des Elternrates der UNESCO-Schule oder seinem bevollmächtigten Vertreter,

c. Dem Sprecher der Schülervertretung der UNESCO-Schule oder seinem bevollmächtigten Vertreter,

d. dem UNESCO-Kontaktlehrer der UNESCO-Schule , soweit er nicht ggf. selbst als persönliches Mitglied des Clubs von der MV in den Vorstand gewählt worden ist.

§ 20.2

Der EVS legt diejenigen Arbeitsschwerpunkte des UNESCO-Clubs fest, die die Arbeit der UNESCO-Schule unmittelbar betreffen, wie z.B.

a. Förderung bestimmter Schulpartnerschaften,

b. Mitgestaltung von Studienfahrten und Schüleraustausch,

c. Kooperation mit anderen Schulen bei diesen Aktivitäten,

d. Fallweise Einbeziehung von Nichtmitgliedern und außerschulischen Personen in die konkrete Arbeit des UNESCO-      Clubs

e. Veranstaltungen im Organisationsbereich und in den Räumen der UNESCO-Schule.

§ 20.3

Der EVS kontrolliert die Geschäftsgebaren des Vorstands und bestellt zum Jahresabschluß einen fachlich geeigneten Kassenprüfer.

§ 20.4

Der EVS legt erforderlichenfalls einen eigenen Arbeitsbericht vor, sinngemäß § 19.5.

§ 20.5

Der EVS gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 20.6

Die zusätzlichen Mitglieder des EVS sind gegenüber ihren entsendenden Organen der UNESCO-Schule weisungsgebunden.

§ 20.7

Jedes zusätzliche Mitglied des EVS hat ein absolutes Einspruchsrecht gegen jede Club-Tätigkeit, die den gesetzlichen Aufgaben des entsendenden Organs der UNESCO-Schule entgegensteht. Höchstes Widerspruchsorgan in einem solchem Falle ist die Gesamtkonferenz der UNESCO-Schule Bismarckschule Hannover.

§ 20.8

Es ist zulässig, daß die Sitzungen von Vorstand und erweitertem Vorstand regelmäßig gemeinsam durchgeführt werden.

§ 21

Vorstand und EVS können weitere Mitglieder des UNESCO-Clubs oder in begründeten Fällen auch Nichtmitglieder in die inhaltliche Arbeit mit einbeziehen oder mit bestimmten Aufgaben betrauen. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes und des EVS wird dadurch nicht berührt. (Vgl. § 20.2 d)

 § 22 Erweiterung des UNESCO-Clubs

§ 22.1

Sollten andere Schulen im Bereich Hannover kontinuierlich in die UNESCO-Arbeit einbezogen werden, so ist zunächst auf die Mitgliedschaft interessierter Lehrer, Eltern und Schüler nach § 15.1 zu verweisen. Darüber hinaus ist die Mitarbeit von Vertretern  dieser  Schule  im Sinne von Beisitzern im amtierenden Vorstand nach § 21 unverzüglich zu ermöglichen.

§ 22.2

Sollte diese Schule sich selbst dem UNESCO-Schulprogramm anschließen wollen, so kann sie vorübergehend sinngemäß § 20.1 zusätzliche Mitglieder in den EVS entsenden, soweit der bisherige EVS zustimmt. Für Entschlußvorlagen, die nur eine Schule betreffen, sind nur diejenigen zusätzlichen Mitglieder im EVS stimmberechtigt, die von dieser Schule entsendet wor­den sind. Sinngemäß gilt entsprechendes auch für die verschiedenen Einspruchsmöglichkeiten nach §§ 18.3, 20.7.

§ 22.3

Wird die genannte Schule selbst UNESCO-Schule, ist die Gründung eines eigenen UNESCO-Clubs anzustreben.

§ 22.4

Über die Zusammensetzung eines übergeordneten Koordinations­ausschusses ist den Gegebenheiten entsprechend nach der Gründung eines weiteren UNESCO-Clubs in der Region Hannover zu entscheiden.

§ 23 Auflösung des UNESCO-Clubs

§ 23.1

Der UNESCO-Club kann nach schriftlichem Antrag nach § 18.6  durch einen Beschluß einer MV nach § 18.4 oder § 18.9 aufgelöst werden.

§ 23.2

Der  Beschluß zur Auflösung des UNESCO-Clubs bedarf einer Mehrheit von 3/4 der eingeschriebenen Mitglieder.

§ 23.3

Ist der Vorstand weggefallen, übernimmt der EVS und, wenn auch die Mitglieder des EVS weggefallen sind, der Schulleiter der UNESCO-Schule,  Bismarckschule Hannover, die Aufgabe, eine MV nach § 18.4 oder nach 18.9 einzuberufen.

§ 23.4

Dem Schulleiter der UNESCO-Schule, Bismarckschule Hannover, sind in diesem Falle die Mitgliederkartei des UNESCO-Clubs und zur treuhänderischen Verwahrung Kasse, Kontounterlagen und Geschäftsführungsunterlagen zu übergeben. Fehlt eine Bevollmächtigung durch die bisherigen Vereinsorgane, kann der Schulleiter mit Hilfe einer eidesstattlichen Versicherung und dem Verweis auf diesen Satzungsartikel eine Verfügungsvollmacht beim Amtsgericht erwirken.

§ 23.5

Bei Auflösung oder Aufhebung des UNESCO-Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen einem Gemeinnützigen Verein oder Verband zu, zu dessen Aufgaben die Förderung internationaler Kontakte Jugendlicher gehört, und der zusammen mit dem Beschluß über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins benannt werden muß. Unterbleibt die Benennung eines Gemeinnützigen Vereins oder Verbandes oder erfolgt die Auflösung im Rahmen einer Ersatzvornahme durch den Schulleiter der UNESCO-Schule, Bismarckschule Hannover (nach § 23.3 und 4), fällt das Vermögen der Stadt Hannover, Jugendpflege, mit der Auflage zu, das Vereinsvermögen ausschließlich zur Förderung von internationalen Jugendkontakten vorzugsweise im Rahmen der Austauschprogramme mit den Partnerstädten der Landeshauptstadt Hannover zu verwenden. 

Netzpublikation X/2002 - Verantwortlich: OStR Gerhard Voigt, Vorsitzender

 

Verantwortlich für diese Seite

Gerhard Voigt, OStR i.R. - Kontakt vgl. Impressum
(vgl. Seitennavigation)

bismarckschule.voigt@gmx.de

Bearbeitungsstand: 25.1.1988 / X/2002

Letzte Bearbeitung: 22.11.2011

 

 

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UNESCO-Club für die UNESCO-Schule am Maschsee, Bismarckschule Hannover, e.V.
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An der Bismarckschule 5. D 30173 Hannover
Verantwortlich: Gerhard Voigt, OStR i.R. (seit 2009), bismarckschule.voigt@gmx.de
Ab 2007 als Vorsitzender: Stefan Schulze-Brüggemann
Kontakte über die Schule an Herrn Schulze-Brüggemann - stefansb@web.de

Bearbeitungsstand: 05.12.2011