|
Publikationen / Texte /
Bestelliste
Berichtübersicht
Chronologie der
UNESCO-Arbeit
Aus
der Arbeit einer UNESCO-Schule
UNESCO-Club für die
UNESCO-Schule am Maschsee, Bismarckschule Hannover, e.V.
Satzung
in der Fassung
vom 25. Januar 1988
UNESCO-Club
für die UNESCO-Schule am Maschsee,
Bismarckschule Hannover, e.V.
Satzung
vom 25.1.1988
Nicht
eingetragen:
Der UNESCO-Club ist
eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter Nr. 5575.
Der UNESCO-Club dient lt.
vorläufiger Bescheinigung des Finanzamtes Hannover-Nord
(Az. 25/207/29532 II
vom 9.2.88) ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen
Zwecken im Sinne §§ 51 ff. Abgabenordnung und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9
Körperschaftssteuergesetz bezeichneten Körperschaften.
Die Mitgliedsbeiträge sind
nach § 10 b EStG, § 9 Nr. 3 KStG wie Spenden abziehbar.
|
Vorstand des UNESCO-Clubs
(Stand März 1988): |
|
Vorsitzender: |
StR
Gerhard Voigt ... (dienstl.: Bismarckschule) |
|
Stellvertreterin: |
Sehnaz
Celik ... (Studentin) |
|
Geschäftsführer:
|
Christian
Hümer ... (Schüler, Bismarckschule) |
|
Auskünfte in der
Bismarckschule: Herr StD W. Haase, Zimmer 5
|
|
UNESCO-Kontaktlehrer in der
Bismarckschule: Herr Dr. E. Kalthoff |
|
Vorstand des UNESCO-Clubs
(Stand 12. März 2002): |
|
Vorsitzender: |
OStR
Gerhard Voigt, Pettenkoferstr. 13, 30880 Laatzen
Tel. <0511-> 824630 (dienstl.: Bismarckschule) |
|
Stellvertreterin: |
Frau
Dietrich (Vertreterin der Elternschaft)
|
|
Geschäftsführer:
|
Herr
Günter Fuchs, RL, Bismarckschule Hannover |
|
Auskünfte in der
Bismarckschule: Herr OStD Brockmann / Herr StD W. Haase
|
I. Name und Sitz
§ 1
UNESCO-Club für die
UNESCO-Schule am Maschsee, Bismarckschule Hannover e.V. abgekürzt
"UNESCO-Club"; der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Hannover einzutragen.
Sitz des Vereins ist
Hannover mit der Adresse: c/o Bismarckschule Hannover, An der Bismarckschule 5,
30173 Hannover
II. Ziele
§ 2.1
Der Verein
"UNESCO-Club" dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der UNESCO-Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.2
Der UNESCO-Club fördert,
unterstützt und initiiert pädagogische Veranstaltungen, die den
völkerverbindenden und friedenserhaltenden Zielen der UNESCO und der
Organisation der UNESCO-Schulen in Deutschland, insbesondere der Bismarckschule
Hannover, dienen.
§ 2.3
Diese Ziele werden in
Übereinstimmung mit den im Niedersächsischen Schulgesetz (§2 NSchG u.a.)
formulierten pädagogischen Zielen der schulischen Erziehung umgesetzt.
§ 2.4
Zur Gewährleistung der
genannten Ziele wirken die Organe der Bismarckschule Hannover (Schulelternrat,
Schüler-vertretung, Gesamtkonferenz) durch Vertreter im Erweiterten Vorstand
(§20) an der Arbeit des UNESCO-Clubs mit.
§ 3
Der UNESCO-Club fördert und
unterstützt die Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten im Rahmen der
nationalen und internationalen Schwerpunktprogramme der Organisation der
UNESCO-Schulen.
§ 4
Der UNESCO-Club beteiligt
sich an internationalen Kontakt-, und Schulpartnerschaftsprogrammen und
versucht den Gedanken der internationalen Kontakte zwischen Schülern und
Schulen zu vermitteln.
§ 5
Der UNESCO-Club fördert den
Gedanken der interkulturellen Erziehung.
§ 6
Der UNESCO-Club fördert
Veranstaltungen, die einer aktiven Friedenserziehung dienen.
§ 7
Der UNESCO-Club beteiligt
sich an Aktivitäten, die im Ausländer in Deutschland, unabhängig vom Grund
seiner Anwesenheit, zuallererst den Gast, Freund und hilfebedürftigen
Mitmenschen sieht und den persönlichen, teilnehmenden Kontakt als
selbstverständliche Voraussetzung humanen Zusammenlebens erkennen.
III. Arbeitsformen
§ 8
Der UNESCO-Club
veranstaltet bzw. fördert inhaltlich den
UNESCO-Zielen verpflichtete Auslandsstudienfahrten in der Schulzeit wie
in den Ferien für Schüler vor allem der UNESCO-Schule, Bismarckschule Hannover.
§ 9
Der UNESCO-Club publiziert
Arbeitsberichte aus der UNESCO-Schularbeit und Ergebnisberichte von Studienfahrten
und Schüleraustauschprogrammen. Ein kommerzielles Interesse beim Vertrieb
dieser Publikationen darf der UNESCO-Club nicht vertreten.
§ 10
Der UNESCO-Club beteiligt
sich an Schüleraustauschprogrammen im Rahmen der Städtepartnerschaften der
Landeshauptstadt Hannover und kooperiert dafür mit dem Amt für Jugendpflege
Hannover.
§ 11
Der UNESCO-Club beteiligt
sich an internationalen Programmen auf Landes- und Bundesebene.
§ 12
Der UNESCO-Club
veranstaltet Ausstellungen, Diskussions- und Vortragsveranstaltungen aus seinem
Arbeitsbereich und betreut Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der
UNESCO-Schularbeit.
§ 13
Der UNESCO-Club tritt
öffentlich als Vertreter der Ziele der UNESCO und der UNESCO-Schulprogramme auf
und leistet entsprechende Pressearbeit.
§ 14
Der UNESCO-Club ist
weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral und unabhängig und
vertritt keine wirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zielen des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Arbeit im und für den
UNESCO-Club ist ehrenamtlich. Nationale, rassische und kulturelle
Diskriminierungen, Hierarchien und Vorurteile werden vom UNESCO-Club aktiv
bekämpft.
IV. Mitgliedschaft
§ 15.1
Mitglied des UNESCO-Clubs
kann jede natürliche Person werden, die die Ziele der UNESCO und der
Organisationen der UNESCO-Schulen bejaht und an der Umsetzung dieser Ziele im
Rahmen der Arbeit des UNESCO-Clubs mitwirken will.
§ 15.2
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben.
§15.3
Der Vorstand kann die
Annahme der Eintrittserklärung verweigern, wenn Zweifel an der Bereitschaft,
die Ziele des UNESCO-Clubs zu vertreten, bestehen oder wenn ein entfernter
Wohnort die aktive Teilnahme an der Clubarbeit grundsätzlich unmöglich macht.
§ 15.4
Gegen den Entscheid des
Vorstands kann nach eigener Wahl entweder beim erweiterten Vorstand (§ 20) oder
bei der nächsten regulären
Mitgliederversammlung (§ 18) Einspruch eingelegt werden. Der Entscheid des
angerufenen Gremiums ist dann verbindlich.
§ 16.1
Jedes Mitglied hat einen
jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung (§ 18) festzulegen ist.
§ 16.2
Schüler, Studenten, Wehr-
und Zivildienstleistende und Erwerbslose entrichten einen Beitrag von DM 1.-
pro Monat.
§ 17.1
Die Mitgliedschaft endet
mit Austritt, Tod oder Ausschluß
§ 17.2
Der Ausschluß wird vom
Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied ein halbes Jahr mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
§ 17.3
Der Ausschluß kann
ausgesprochen werden, wenn öffentliche Äußerungen oder Aktivitäten des
Mitgliedes nicht mit Sinn und Geist der
Ziele der UNESCO und des UNESCO-Clubs zu vereinbaren sind.
§ 17.4
Der Ausschluß ist zu
beschließen, wenn ein Weiterbestehen der Mitgliedschaft dem öffentlichen
Ansehen und der Arbeitsfähigkeit des UNESCO-Clubs nachhaltigen Schaden zufügen
würde.
§ 17.5
Der Ausschluß kann ggf.
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied durch den Wegzug aus der Region
Hannover auf Dauer an einer aktiven Teilnahme an der Arbeit gehindert ist.
§ 17.6
Austritt, Ausschluß und die
Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft bedürfen der Schriftform.
§ 17.7
Einspruchsmöglichkeiten
gegen den Ausschlußbeschluß durch den Vorstand bestehen sinngemäß wie in §
15.4.
§ 17.8
Weggezogene Mitglieder und
interessierte Nichtmitglieder können auf Antrag regelmäßig über die Arbeit des
UNESCO-Clubs gegen Erstattung der entstehenden Kosten informiert werden.
§17.9
Nichtmitglieder und
juristische Personen können die Arbeit des UNESCO- Clubs durch Spenden
unterstützen. Regelmäßige Spender werden über die Arbeit des UNESCO-Clubs
kontinuierlich unterrichtet.
V. Organe des UNESCO-Clubs
§ 18 Mitgliederversammlung
(MV)
§ 18.1
Der Mitgliederversammlung
gehören alle Mitglieder des UNESCO- Clubs an. Sie ist das höchste Organ des
UNESCO-Clubs.
§ 18.2
Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
- beschließt
Satzungsänderungen mit absoluter Mehrheit der Anwesenden;
- beschließt das jährliche
Arbeitsprogramm auf Grund einer Vorlage
des Vorstands (§ 19); Gegenanträge können ebenfalls vorgelegt
werden;
- beschließt den
Vereinshaushalt für das Rechnungsjahr; das Rechnungsjahr ist das Schuljahr; zum
Ende des Rechnungsjahres wird ein
Kassenbericht erstellt.
§ 18.3
Der erweiterte Vorstand
nach § 20, die Gesamtkonferenz, der
oder die Schülervertretung können binnen einer Frist von zwei Wochen ab
Beschlußfassung Einspruch gegen jeden Beschluß der Mitgliederversammlung
einlegen. In die Fall wird auf einer erneut einzuberufenen
Mitgliederversammlung beraten und mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden.
§ 18.4
Die MV wird jährlich
innerhalb von acht Wochen nach Schuljahrsbeginn einberufen.
§ 18.5
Die Einladung zur MV ist
drei Wochen vor dem Termin, der auch bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen nicht in den Schulferien oder auf unterrichtsfreien
Tagen liegen darf, den Mitgliedern schriftlich zuzusenden. Verzögerungen des
Postweges bewirken keine Einspruchsmöglichkeit gegen die Einberufungsform der
MV.
§ 18.6
Ein Tagesordnungsvorschlag,
alle inhaltlichen Anträge, Wahlvorschläge, der Rechenschaftsbericht und der
Kassenbericht sind der Einladung schriftlich beizufügen. Die Einladung geht zur
Information auch an die Gesamtkonferenz, den Schulelternrat und die Schülervertretung
der Bismarckschule Hannover.
§ 18.7
Jeder Tagesordnungspunkt
und Antrag kann während der MV abgeändert, erweitert oder zurückgezogen werden.
Nicht angekündigte Themen dürfen auf der MV nur vorläufig beschlossen werden
und müssen bei der nächsten MV noch einmal auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§18.8
Die MV ist beschlußfähig,
wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§ 19.9
Eine außerordentliche MV
aus wichtigem Grund (z.B. zur Neuwahl eines zurückgetretenen Vorstands, wegen
Einsprüchen gegen die Vorstandsarbeit
oder wegen notwendig werdenden Satzungsänderungen) kann vom Vorstand, vom
erweiterten Vorstand oder auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden.
Die übrigen Verfahren gelten sinngemäß wie bei der ordentlichen MV.
§ 19 Vorstand
§ 19.1
Der Vorstand wird alle zwei
Jahre von der MV gewählt.
§ 19.2
Der Vorstand kann in einer
außerordentlichen MV (§ 18.9) durch die Neuwahl eines anderen Vorstands
abgelöst werden. Ein entsprechender Antrag mit Kandidatenvorschlag muß bei der
Einladung zur außerordentlichen MV schriftlich vorliegen.
§ 19.3
Ist die MV nicht in der
Lage, einen Vorstand zu bestellen, übernehmen bevollmächtigte Vertreter der
Organe der Bismarckschule Hannover (§ 20.1) die internen Aufgaben des Vorstands bis zur nächsten MV mit der
Zielsetzung, laufende Arbeitsprogramme weiterzuführen.
§ 19.4
Der Vorstand leitet die
praktische Arbeit des UNESCO-Clubs und vertritt ihn nach außen. Er verfügt über
die Gelder in satzungsgemäßer Form im Rahmen der Programmbeschlüsse der MV und
unter Kontrolle des erweiterten Vorstands.
§19.5
Der Vorstand berichtet über
die Clubtätigkeit in der MV und im erweiterten Vorstand. In Einladungen wie in
sonstigen Club-Veröffentlichungen sind zusätzliche schriftliche Arbeitsberichte
vorzulegen.
§ 19.6
Der Vorstand tagt
vereinsöffentlich. Die Treffen erfolgen i.d.R. außerhalb der Schulferien und
werden interessierten Mitgliedern auf Anfrage bekannt gegeben. Der erweiterte
Vorstand hat das Recht, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen.
§ 19.7
Der Vorstand betreibt
Öffentlichkeitsarbeit und berichtet regelmäßig an die Organisation der
UNESCO-Schulen.
§ 19.8
Der Vorstand lädt nach §
18.4 und 18.5 die jährliche MV und auf Beschluß nach § 18.9 eine
außerordentliche MV ein.
§ 19.9
Der Vorstandsvorsitzende
bzw. sein Stellvertreter eröffnet und leitet die MV bis zu einem davon
abweichenden Beschluß der MV selbst.
§ 19.10
Der Vorstand besteht aus
einem Vorsitzenden, seinem Vertreter und dem Geschäftsführer.
Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters (gemäß § 26 BGB).
Der Vorstand kann in
Blockwahl oder in einzelnen Wahlgängen von der MV bestellt werden.
Der Vorsitzende soll Lehrer
der Bismarckschule Hannover sein.
§ 19.11
Der Vorstand verantwortet
die Geschäftsführung und die inhaltliche Arbeit gemeinsam. Dabei sind
Mehrheitsbeschlüsse zulässig.
Der Rücktritt eines oder
mehrerer Vorstandsmitglieder bewirkt einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 18.9).
Bis zur Neuwahl eines
Vorstands leiten die verbliebenen Mitglieder im erweiterten Vorstand (§ 20) die
internen Geschäfte.
Die nach diesem Artikel
einzuberufende außerordentliche MV kann bei Terminknappheit ggf. auch mit der
nächsten ordentlichen MV zusammengelegt werden.
§ 20 Erweiterter Vorstand
(EVS)
§ 20.1
Der EVS besteht aus dem
Vorstand des UNESCO-Clubs und folgenden weiteren Mitgliedern:
a. dem Schulleiter der
UNESCO-Schule Bismarckschule Hannover, oder einem bevollmächtigten Vertreter
der Gesamtkonferenz,
b. dem Vorsitzenden des
Elternrates der UNESCO-Schule oder seinem bevollmächtigten Vertreter,
c. Dem Sprecher der
Schülervertretung der UNESCO-Schule oder seinem bevollmächtigten Vertreter,
d. dem UNESCO-Kontaktlehrer
der UNESCO-Schule , soweit er nicht ggf. selbst als persönliches Mitglied des
Clubs von der MV in den Vorstand gewählt worden ist.
§ 20.2
Der EVS legt diejenigen
Arbeitsschwerpunkte des UNESCO-Clubs fest, die die Arbeit der UNESCO-Schule
unmittelbar betreffen, wie z.B.
a. Förderung bestimmter
Schulpartnerschaften,
b. Mitgestaltung von
Studienfahrten und Schüleraustausch,
c. Kooperation mit anderen
Schulen bei diesen Aktivitäten,
d. Fallweise Einbeziehung
von Nichtmitgliedern und außerschulischen Personen in die konkrete Arbeit des
UNESCO- Clubs
e. Veranstaltungen im
Organisationsbereich und in den Räumen der UNESCO-Schule.
§ 20.3
Der EVS kontrolliert die
Geschäftsgebaren des Vorstands und bestellt zum Jahresabschluß einen fachlich
geeigneten Kassenprüfer.
§ 20.4
Der EVS legt
erforderlichenfalls einen eigenen Arbeitsbericht vor, sinngemäß § 19.5.
§ 20.5
Der EVS gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 20.6
Die zusätzlichen Mitglieder
des EVS sind gegenüber ihren entsendenden Organen der UNESCO-Schule
weisungsgebunden.
§ 20.7
Jedes zusätzliche Mitglied
des EVS hat ein absolutes Einspruchsrecht gegen jede Club-Tätigkeit, die den
gesetzlichen Aufgaben des entsendenden Organs der UNESCO-Schule entgegensteht.
Höchstes Widerspruchsorgan in einem solchem Falle ist die Gesamtkonferenz der
UNESCO-Schule Bismarckschule Hannover.
§ 20.8
Es ist zulässig, daß die
Sitzungen von Vorstand und erweitertem Vorstand regelmäßig gemeinsam
durchgeführt werden.
§ 21
Vorstand und EVS können
weitere Mitglieder des UNESCO-Clubs oder in begründeten Fällen auch
Nichtmitglieder in die inhaltliche Arbeit mit einbeziehen oder mit bestimmten
Aufgaben betrauen. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes und des EVS wird
dadurch nicht berührt. (Vgl. § 20.2 d)
§ 22 Erweiterung des
UNESCO-Clubs
§ 22.1
Sollten andere Schulen im
Bereich Hannover kontinuierlich in die UNESCO-Arbeit einbezogen werden, so ist
zunächst auf die Mitgliedschaft interessierter Lehrer, Eltern und Schüler nach
§ 15.1 zu verweisen. Darüber hinaus ist die Mitarbeit von Vertretern dieser
Schule im Sinne von Beisitzern
im amtierenden Vorstand nach § 21 unverzüglich zu ermöglichen.
§ 22.2
Sollte diese Schule sich
selbst dem UNESCO-Schulprogramm anschließen wollen, so kann sie vorübergehend
sinngemäß § 20.1 zusätzliche Mitglieder in den EVS entsenden, soweit der
bisherige EVS zustimmt. Für Entschlußvorlagen, die nur eine Schule betreffen,
sind nur diejenigen zusätzlichen Mitglieder im EVS stimmberechtigt, die von
dieser Schule entsendet worden sind. Sinngemäß gilt entsprechendes auch für
die verschiedenen Einspruchsmöglichkeiten nach §§ 18.3, 20.7.
§ 22.3
Wird die genannte Schule
selbst UNESCO-Schule, ist die Gründung eines eigenen UNESCO-Clubs anzustreben.
§ 22.4
Über die Zusammensetzung
eines übergeordneten Koordinationsausschusses ist den Gegebenheiten
entsprechend nach der Gründung eines weiteren UNESCO-Clubs in der Region
Hannover zu entscheiden.
§ 23 Auflösung des
UNESCO-Clubs
§ 23.1
Der UNESCO-Club kann nach
schriftlichem Antrag nach § 18.6 durch
einen Beschluß einer MV nach § 18.4 oder § 18.9 aufgelöst werden.
§ 23.2
Der Beschluß zur Auflösung des UNESCO-Clubs
bedarf einer Mehrheit von 3/4 der eingeschriebenen Mitglieder.
§ 23.3
Ist der Vorstand
weggefallen, übernimmt der EVS und, wenn auch die Mitglieder des EVS
weggefallen sind, der Schulleiter der UNESCO-Schule, Bismarckschule Hannover, die Aufgabe, eine MV nach § 18.4 oder
nach 18.9 einzuberufen.
§ 23.4
Dem Schulleiter der
UNESCO-Schule, Bismarckschule Hannover, sind in diesem Falle die
Mitgliederkartei des UNESCO-Clubs und zur treuhänderischen Verwahrung Kasse,
Kontounterlagen und Geschäftsführungsunterlagen zu übergeben. Fehlt eine
Bevollmächtigung durch die bisherigen Vereinsorgane, kann der Schulleiter mit
Hilfe einer eidesstattlichen Versicherung und dem Verweis auf diesen
Satzungsartikel eine Verfügungsvollmacht beim Amtsgericht erwirken.
§ 23.5
Bei Auflösung oder
Aufhebung des UNESCO-Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt ein
eventuell vorhandenes Vereinsvermögen einem Gemeinnützigen Verein oder Verband
zu, zu dessen Aufgaben die Förderung internationaler Kontakte Jugendlicher gehört,
und der zusammen mit dem Beschluß über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins
benannt werden muß. Unterbleibt die Benennung eines Gemeinnützigen Vereins oder
Verbandes oder erfolgt die Auflösung im Rahmen einer Ersatzvornahme durch den
Schulleiter der UNESCO-Schule, Bismarckschule Hannover (nach § 23.3 und 4),
fällt das Vermögen der Stadt Hannover, Jugendpflege, mit der Auflage zu, das
Vereinsvermögen ausschließlich zur Förderung von internationalen
Jugendkontakten vorzugsweise im Rahmen der Austauschprogramme mit den
Partnerstädten der Landeshauptstadt Hannover zu verwenden.
Netzpublikation X/2002 -
Verantwortlich: OStR Gerhard Voigt, Vorsitzender |