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URL: http://www.unesco-club-hannover.de
UNESCO-Club für die UNESCO-Schule am Maschsee
Bismarckschule Hannover e.V.
Interkulturelles Lernen - Schulpartnerschaften - Patenschaften - Studienfahrten - Projekte

 

 

 

 für die UNESCO-Schule am Maschsee Bismarckschule Hannover, e.V.

An der Bismarckschule 5, D 30173 Hannover, Tel. 0511- 43456 (Sekretariat)

 Satzungsentwurf 2011

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „UNESCO-Club für die UNESCO-Schule am Maschsee Bismarckschule Hannover e.V.“ abgekürzt "UNESCO-Club"; der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

  2. Sitz des Vereins ist Hannover.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit  

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ziele

1.      Der UNESCO-Club fördert, unterstützt und initiiert pädagogische Veranstaltungen, die den völkerverbindenden und friedenserhaltenden Zielen der UNESCO und der Organisation der UNESCO-Schulen in Deutschland, insbesondere der Bismarckschule Hannover, dienen.
Der UNESCO-Club fördert und unterstützt Schulprojekte, die den Nachhaltigkeitszielen der UNESCO dienen, insbesondere Bildungsprojekte zu Themen wie nachhaltige Entwicklung, Umweltbildung und Nutzung regenerativer Energien.

2.     Zu den geförderten Projekten zählen insbesondere:

·      Veranstaltungen und Aktivitäten im Rahmen der nationalen und internationalen Schwerpunktprogramme der Organisation der UNESCO-Schulen.

·      internationale Kontakt-, und Schulpartnerschaftsprogramme

·      Veranstaltungen, die einer aktiven Friedenserziehung dienen

·      Auslandsstudienfahrten für Schüler vor allem der UNESCO-Schule, Bismarckschule Hannover

·      Schüleraustauschprogramme im Rahmen der Städtepartnerschaften der Landeshauptstadt Hannover

·      Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der UNESCO-Schularbeit

·      schulische Projekte zur nachhaltigen Nutzung der globalen Ressourcen, zur Nutzung regenerativer Energien und zur Umweltbildung

3.      Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke beschafft/organisiert der Verein auch Mittel. Damit werden eigene Projekt durchgeführt oder die Mittel an die o.g. Schule oder andere Träger zur Durchführung von Projekten im Sinne der Absätze 1 bis 3 weitergegeben (Förderverein).

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

1.      Mitglied des UNESCO-Clubs kann jede natürliche Person werden, die die Ziele der UNESCO und der Organisationen der UNESCO-Schulen bejaht und an der (die) Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der Arbeit des UNESCO-Clubs mitwirken (unterstützen) will.

2.      Die  Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben.

3.      Der Vorstand kann die Annahme der Eintrittserklärung verweigern, wenn Zweifel an der Bereitschaft, die Ziele des UNESCO-Clubs zu vertreten, bestehen oder wenn ein entfernter Wohnort die aktive Teilnahme an der Clubarbeit grundsätzlich unmöglich macht. Damit verzichten wir auf „Nurzahler“!

4.      Gegen den Entscheid des Vorstands kann bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist dann verbindlich.

5.   Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist. Ermäßigung oder Erlass des Beitrages kann der Vorstand im Ausnahmefall auf besonders begründeten, an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Antrag genehmigen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Tod oder Ausschluss.
    Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied ein halbes Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist oder, wenn öffentliche Äußerungen oder Aktivitäten des Mitgliedes nicht mit Sinn  und Geist der Ziele der UNESCO und des UNESCO-Clubs zu vereinbaren sind.

  2. Austritt, Ausschluss und die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft bedürfen der Schriftform.

  3. Einspruchsmöglichkeiten gegen den Ausschlussbeschluss durch den Vorstand bestehen sinngemäß wie in § 4.4.

§ 7  Organe des UNESCO-Clubs

Organe des Unesco-Clubs sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des UNESCO- Clubs an. Sie ist das höchste Organ des UNESCO-Clubs.

  2. Die Mitgliederversammlung
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    wählt den Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen;

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    beschließt Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Unesco-Clubs mit absoluter Mehrheit der Anwesenden;

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    die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Rechnungsprüfer, er darf nicht dem Vorstand angehören. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

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    beschließt den Vereinshaushalt für das Rechnungsjahr; zum Ende des        Rechnungsjahres wird ein Kassenbericht erstellt;

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    entlastet den Vorstand.

  3. Die MV wird jährlich innerhalb von acht Wochen nach Schuljahrsbeginn vom Vorstand einberufen.

  4. Die Einladung zur MV ist drei Wochen vor dem Termin, der auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen nicht in den Schulferien oder auf unterrichtsfreien Tagen liegen darf, den Mitgliedern schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail zuzusenden. Verzögerungen des Postweges bewirken keine Einspruchsmöglichkeit gegen die Einberufungsform der MV.

  5. Ein Tagesordnungsvorschlag, alle inhaltlichen Anträge, Wahlvorschläge, der Rechenschaftsbericht und der Kassenbericht sind der Einladung schriftlich beizufügen.

  6. Jeder Tagesordnungspunkt und Antrag kann während der MV abgeändert, erweitert oder zurückgezogen werden. Nicht angekündigte Themen dürfen auf der MV nur vorläufig beschlossen werden und müssen bei der nächsten MV noch einmal auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  7. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  1. Eine außerordentliche MV aus wichtigem Grund (z.B. zur Neuwahl eines zurückgetretenen Vorstands, wegen Einsprüchen gegen die  Vorstandsarbeit oder wegen notwendig werdenden Satzungsänderungen) kann vom Vorstand oder auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden. Die übrigen Verfahren gelten sinngemäß wie bei der ordentlichen MV.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Vertretern und dem Geschäftsführer.

  2. Der Vorsitzende soll Lehrer der Bismarckschule Hannover sein.

  3. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der MV gewählt.

  4. Der Vorstand kann in Blockwahl oder in einzelnen Wahlgängen von der MV bestellt werden.

  5. Der Vorstand kann in einer außerordentlichen MV durch die Neuwahl eines anderen Vorstands abgelöst werden. Ein entsprechender Antrag mit Kandidatenvorschlag muss bei der Einladung zur außerordentlichen MV schriftlich vorliegen.

  6. Der Vorstand leitet die praktische Arbeit des UNESCO-Clubs und vertritt ihn nach außen. Er verfügt über die Gelder in satzungsgemäßer Form.

  7. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Die Treffen erfolgen i.d.R. außerhalb der Schulferien und werden interessierten Mitgliedern auf Anfrage bekannt gegeben.

  8. Der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter eröffnet und leitet die MV bis zu einem davon abweichenden Beschluss der MV selbst.

  9. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (gemäß § 26 BGB).

  10. Der Vorstand verantwortet die Geschäftsführung und die inhaltliche Arbeit gemeinsam. Dabei sind Mehrheitsbeschlüsse zulässig.

  11. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

  12. Der Vorstand kann weitere Mitglieder des UNESCO-Clubs oder in begründeten Fällen auch Nichtmitglieder in die inhaltliche Arbeit mit einbeziehen oder mit bestimmten Aufgaben betrauen. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes wird dadurch nicht berührt.

  13.  Der Vorstand haftet dem Verein nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Auflösung des UNESCO-Clubs

  1. Der UNESCO-Club kann nach schriftlichem Antrag nach durch einen Beschluss einer MV gemäß § 3 (3) oder § 3 (8) aufgelöst werden.

  2. Dem Schulleiter der UNESCO-Schule, Bismarckschule Hannover, sind in diesem Falle die Mitgliederkartei des UNESCO-Clubs und zur treuhänderischen Verwahrung Kasse, Kontounterlagen und Geschäftsführungsunterlagen zu übergeben. Fehlt eine Bevollmächtigung durch die bisherigen Vereinsorgane, kann der Schulleiter mit Hilfe einer eidesstattlichen Versicherung und dem Verweis auf diesen Satzungsartikel eine Verfügungsvollmacht beim Amtsgericht erwirken.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des UNESCO-Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Kontakte Jugendlicher oder die Unterstützung pädagogischer Projekte im Bereich der Nachhaltigkeit zu. Der Empfänger des Vermögens wird zusammen mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins benannt.

Unterbleibt die Benennung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, fällt das Vermögen der Stadt Hannover, Jugendpflege, mit der Auflage zu, das Vereinsvermögen ausschließlich zur Förderung von internationalen Jugendkontakten vorzugsweise im Rahmen der Austauschprogramme mit den Partnerstädten der Landeshauptstadt Hannover zu verwenden.

Hinweis:
Der UNESCO-Club ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter Nr. 5575.

Der UNESCO-Club dient lt. vorläufiger Bescheinigung des Finanzamtes Hannover-Nord (Az. 25/207/29532 II vom 9.2.88) ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne §§ 51 ff. Abgabenordnung und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz bezeichneten Körperschaften.

Die Mitgliedsbeiträge sind nach § 10 b EStG, § 9 Nr. 3 KStG wie Spenden abziehbar.

Unter § 3?

Diese Ziele werden in Übereinstimmung mit den im Niedersächsischen Schulgesetz (§2 NSchG u.a.) formulierten pädagogischen Zielen der schulischen Erziehung umgesetzt.

Unter § 2.3:

Der UNESCO-Club veranstaltet Ausstellungen, Diskussions- und Vortragsveranstaltungen aus seinem Arbeitsbereich und betreut Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der UNESCO-Schularbeit.

 

 

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Gerhard Voigt, OStR i.R. - Kontakt vgl. Impressum
(vgl. Seitennavigation)

bismarckschule.voigt@gmx.de

Bearbeitungsstand: 25. 07 2005.

Letzte Bearbeitung: 06.01.2011

 

 

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Verantwortlich: Gerhard Voigt, OStR i.R. (seit 2009), bismarckschule.voigt@gmx.de
Ab 2007 als Vorsitzender: Stefan Schulze-Brüggemann
Kontakte über die Schule an Herrn Schulze-Brüggemann - stefansb@web.de

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