
für
die UNESCO-Schule am Maschsee Bismarckschule Hannover, e.V.
An der Bismarckschule 5,
D 30173 Hannover, Tel. 0511- 43456 (Sekretariat)
Satzungsentwurf 2011
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
-
Der Verein trägt den Namen
„UNESCO-Club für die UNESCO-Schule am Maschsee Bismarckschule Hannover
e.V.“ abgekürzt "UNESCO-Club"; der Verein ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Hannover eingetragen.
-
Sitz des Vereins ist Hannover.
-
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
-
Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Ziele
1.
Der UNESCO-Club
fördert, unterstützt und initiiert pädagogische Veranstaltungen, die den
völkerverbindenden und friedenserhaltenden Zielen der UNESCO und der
Organisation der UNESCO-Schulen in Deutschland, insbesondere der
Bismarckschule Hannover, dienen.
Der UNESCO-Club fördert und unterstützt Schulprojekte, die den
Nachhaltigkeitszielen der UNESCO dienen, insbesondere Bildungsprojekte zu
Themen wie nachhaltige Entwicklung, Umweltbildung und Nutzung
regenerativer Energien.
2.
Zu den geförderten
Projekten zählen insbesondere:
·
Veranstaltungen
und Aktivitäten im Rahmen der nationalen und internationalen
Schwerpunktprogramme der Organisation der UNESCO-Schulen.
·
internationale
Kontakt-, und Schulpartnerschaftsprogramme
·
Veranstaltungen, die einer aktiven Friedenserziehung dienen
·
Auslandsstudienfahrten für Schüler vor allem der UNESCO-Schule,
Bismarckschule Hannover
·
Schüleraustauschprogramme im Rahmen der Städtepartnerschaften der
Landeshauptstadt Hannover
·
Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der UNESCO-Schularbeit
·
schulische
Projekte zur nachhaltigen Nutzung der globalen Ressourcen, zur Nutzung
regenerativer Energien und zur Umweltbildung
3.
Für die Erfüllung
dieser satzungsgemäßen Zwecke beschafft/organisiert der Verein auch
Mittel. Damit werden eigene Projekt durchgeführt oder die Mittel an die
o.g. Schule oder andere Träger zur Durchführung von Projekten im Sinne der
Absätze 1 bis 3 weitergegeben (Förderverein).
§ 4
Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
1.
Mitglied des
UNESCO-Clubs kann jede natürliche Person werden, die die Ziele der UNESCO
und der Organisationen der UNESCO-Schulen bejaht und an der
(die)
Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der Arbeit des UNESCO-Clubs mitwirken
(unterstützen)
will.
2.
Die Mitgliedschaft
wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben.
3.
Der Vorstand kann
die Annahme der Eintrittserklärung verweigern, wenn Zweifel an der
Bereitschaft, die Ziele des UNESCO-Clubs zu vertreten, bestehen
oder wenn ein entfernter
Wohnort die aktive Teilnahme an der Clubarbeit grundsätzlich unmöglich
macht. Damit verzichten wir auf „Nurzahler“!
4.
Gegen den Entscheid
des Vorstands kann bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung
Einspruch eingelegt werden. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist
dann verbindlich.
5.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen
Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
Ermäßigung oder Erlass des Beitrages kann der Vorstand im Ausnahmefall auf
besonders begründeten, an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Antrag
genehmigen.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet mit
Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied ein
halbes Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist oder,
wenn öffentliche Äußerungen oder Aktivitäten des Mitgliedes nicht mit
Sinn und Geist der Ziele der UNESCO und des UNESCO-Clubs zu vereinbaren
sind.
-
Austritt, Ausschluss und die
Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft bedürfen der Schriftform.
-
Einspruchsmöglichkeiten gegen den
Ausschlussbeschluss durch den Vorstand bestehen sinngemäß wie in § 4.4.
§ 7
Organe des UNESCO-Clubs
Organe des Unesco-Clubs
sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
-
Der Mitgliederversammlung gehören
alle Mitglieder des UNESCO- Clubs an. Sie ist das höchste Organ des
UNESCO-Clubs.
-
Die Mitgliederversammlung
Die MV wird jährlich innerhalb von
acht Wochen nach Schuljahrsbeginn vom Vorstand einberufen.
Die Einladung zur MV ist drei Wochen
vor dem Termin, der auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen
nicht in den Schulferien oder auf unterrichtsfreien Tagen liegen darf,
den Mitgliedern schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail zuzusenden.
Verzögerungen des Postweges bewirken keine Einspruchsmöglichkeit gegen
die Einberufungsform der MV.
Ein Tagesordnungsvorschlag, alle
inhaltlichen Anträge, Wahlvorschläge, der Rechenschaftsbericht und der
Kassenbericht sind der Einladung schriftlich beizufügen.
Jeder Tagesordnungspunkt und Antrag
kann während der MV abgeändert, erweitert oder zurückgezogen werden.
Nicht angekündigte Themen dürfen auf der MV nur vorläufig beschlossen
werden und müssen bei der nächsten MV noch einmal auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
Die MV ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
-
Eine außerordentliche MV aus
wichtigem Grund (z.B. zur Neuwahl eines zurückgetretenen Vorstands,
wegen Einsprüchen gegen die Vorstandsarbeit oder wegen notwendig
werdenden Satzungsänderungen) kann vom Vorstand oder auf Antrag von 10%
der Mitglieder einberufen werden. Die übrigen Verfahren gelten sinngemäß
wie bei der ordentlichen MV.
§ 9
Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus einem
Vorsitzenden, zwei Vertretern und dem Geschäftsführer.
-
Der Vorsitzende soll Lehrer der
Bismarckschule Hannover sein.
-
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von
der MV gewählt.
-
Der Vorstand kann in Blockwahl oder
in einzelnen Wahlgängen von der MV bestellt werden.
-
Der Vorstand kann in einer
außerordentlichen MV durch die Neuwahl eines anderen Vorstands abgelöst
werden. Ein entsprechender Antrag mit Kandidatenvorschlag muss bei der
Einladung zur außerordentlichen MV schriftlich vorliegen.
-
Der Vorstand leitet die praktische
Arbeit des UNESCO-Clubs und vertritt ihn nach außen. Er verfügt über die
Gelder in satzungsgemäßer Form.
-
Der Vorstand tagt
vereinsöffentlich. Die Treffen
erfolgen i.d.R. außerhalb der Schulferien und werden interessierten
Mitgliedern auf Anfrage bekannt gegeben.
-
Der Vorstandsvorsitzende bzw. sein
Stellvertreter eröffnet und leitet die MV bis zu einem davon
abweichenden Beschluss der MV selbst.
-
Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters (gemäß § 26 BGB).
-
Der Vorstand verantwortet die
Geschäftsführung und die inhaltliche Arbeit gemeinsam. Dabei sind
Mehrheitsbeschlüsse zulässig.
-
Scheidet ein Vorstandmitglied vor
Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im
Amt.
-
Der Vorstand kann weitere Mitglieder
des UNESCO-Clubs oder in begründeten Fällen auch Nichtmitglieder in die
inhaltliche Arbeit mit einbeziehen oder mit bestimmten Aufgaben
betrauen. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes wird dadurch nicht
berührt.
-
Der Vorstand haftet dem Verein nur
bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.
§ 10
Auflösung des UNESCO-Clubs
-
Der UNESCO-Club kann nach
schriftlichem Antrag nach durch einen Beschluss einer MV gemäß § 3 (3)
oder § 3 (8) aufgelöst werden.
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Dem Schulleiter der UNESCO-Schule,
Bismarckschule Hannover, sind in diesem Falle die Mitgliederkartei des
UNESCO-Clubs und zur treuhänderischen Verwahrung Kasse, Kontounterlagen
und Geschäftsführungsunterlagen zu übergeben. Fehlt eine
Bevollmächtigung durch die bisherigen Vereinsorgane, kann der
Schulleiter mit Hilfe einer eidesstattlichen Versicherung und dem
Verweis auf diesen Satzungsartikel eine Verfügungsvollmacht beim
Amtsgericht erwirken.
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des
UNESCO-Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein
eventuell vorhandenes Vereinsvermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Kontakte
Jugendlicher oder die Unterstützung pädagogischer Projekte im Bereich
der Nachhaltigkeit zu. Der Empfänger des Vermögens wird zusammen mit dem
Beschluss über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins benannt.
Unterbleibt die Benennung
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft, fällt das Vermögen der Stadt Hannover,
Jugendpflege, mit der Auflage zu, das Vereinsvermögen ausschließlich zur
Förderung von internationalen Jugendkontakten vorzugsweise im Rahmen der
Austauschprogramme mit den Partnerstädten der Landeshauptstadt Hannover zu
verwenden.
Hinweis:
Der UNESCO-Club
ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter Nr.
5575.
Der UNESCO-Club dient
lt. vorläufiger Bescheinigung des Finanzamtes Hannover-Nord (Az.
25/207/29532 II vom 9.2.88) ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne §§ 51 ff.
Abgabenordnung und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9
Körperschaftssteuergesetz bezeichneten Körperschaften.
Die Mitgliedsbeiträge
sind nach § 10 b EStG, § 9 Nr. 3 KStG wie Spenden abziehbar.
Unter § 3?
Diese Ziele werden in
Übereinstimmung mit den im Niedersächsischen Schulgesetz (§2 NSchG u.a.)
formulierten pädagogischen Zielen der schulischen Erziehung umgesetzt.
Unter § 2.3:
Der UNESCO-Club
veranstaltet Ausstellungen, Diskussions- und Vortragsveranstaltungen aus
seinem Arbeitsbereich und betreut Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der
UNESCO-Schularbeit.